AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Saugbagger Rhein-Ruhr UG (haftungsbeschränkt)
für die Vermietung von Saugbaggern, mobilen Arbeitsmaschinen und sonstigem Bauequipment (Stand: 01.02.2024)
Die Saugbagger Rhein Ruhr bietet diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung und dem Einsatz von Saugbaggern mit und ohne Bedienpersonal an, wie z.B. für den Tief- und Rohrleitungsbau, Kanal- und Hausanschlüsse, den Kabel- und Leitungsbau, Arbeiten im Gleisbereich und Spezialaufträge, wie das Freilegen von Baumwurzeln, Absaugen von Schüttgütern, etc.. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten die Vereinbarungen für die Anmietung von Saugbaggern mit Zubehör und den Einsatz des Bedienpersonals nach Weisung und Disposition des jeweiligen Auftraggebers.
- einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht;
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a Abs.1 BGB.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
- die freie, tragfähige Zufahrt zu Grundstücken und Zugang zu Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät
- das Vorliegen der zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer
- die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und verkehrsleitenden Maßnahmen und Absperrungsarbeiten vor Ort
- den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt, insbesondere für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten.
- das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die durchzuführenden Arbeiten am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung ergeben können. Der Mieter hat unaufgefordert darauf hinzuweisen.
- die Sicherheit auf der Baustelle einschließlich Einweisungen, Einhaltung der UVVVorschriften, Aushang der Notfallnummern für Erste Hilfe, Bereithaltung des ErsteHelfer-Materials und das Vorhandensein von Toiletten auf der Baustelle.
- die Handhabung, den etwaigen Verbleib oder die Entsorgung von (Aushub)- Materialien, Abfällen und Stoffen
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
- im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters
- wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
- wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
- in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 11.1