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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Saugbagger Rhein-Ruhr UG (haftungsbeschränkt)
für die Vermietung von Saugbaggern, mobilen Arbeitsmaschinen und sonstigem Bauequipment (Stand: 01.02.2024)

Die Saugbagger Rhein Ruhr bietet diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung und dem Einsatz von Saugbaggern mit und ohne Bedienpersonal an, wie z.B. für den Tief- und Rohrleitungsbau, Kanal- und Hausanschlüsse, den Kabel- und Leitungsbau, Arbeiten im Gleisbereich und Spezialaufträge, wie das Freilegen von Baumwurzeln, Absaugen von Schüttgütern, etc.. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten die Vereinbarungen für die Anmietung von Saugbaggern mit Zubehör und den Einsatz des Bedienpersonals nach Weisung und Disposition des jeweiligen Auftraggebers.

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers (Vermieter) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Saugbaggertechnik mit entsprechendem Zubehör, Spezialwerkzeugen und sonstigem Bauequipment jeglicher Art; Vertragsbedingungen des Auftraggebers (Mieter) wird ausdrücklich widersprochen.
 
1.2 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
 
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen, ist eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend.
 
1.4 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
 
1.5 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
 
2.1 Die Vermietung der Saugbaggertechnik durch den Vermieter erfolgt in Form der entgeltlichen Überlassung von Saugbaggern, Wasserwagen und Kran-LKW mit oder ohne Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition. Dementsprechend schuldet der Vermieter die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Saugbaggers, der nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist.
 
2.2 Der Vermieter verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Er informiert den Mieter über relevante Gerätedaten. Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
 
2.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Bedienungshinweisen und Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
 
2.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbe- sondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
 
2.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand-bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
 
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
 
3.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt insbesondere z.B. bei extremen Witterungsverhältnissen wie Starkwind und Eisregen, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Vermieter hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung dennoch in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
 
3.3 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
 
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
 
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
 
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
 
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber, gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
 
5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a Abs.1 BGB.

5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6. Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
 
6.1 Die Mindesteinsatzdauer beträgt 6 Stunden. An- und Abfahrt wird gesondert berechnet. Reinigungs-, Kipp- und Wartezeiten, Auf- und Abrüstzeiten zählen als Arbeitsstunden. Jede angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abgerechnet. Die Nutzungszeit für Saugbagger beträgt dabei maximal 9 Stunden / Tag (Ein-SchichtEinsatz).
 
6.2 Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät, jedoch ggfs. mit Bedienpersonal, wenn mit dem Mieter vereinbart. Der Mieter hat ansonsten sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Befestigungsmaterialien, Reinigung, Personalunterstützung, Geräteeinweisungen, etc.) jeweils gesondert zu zahlen.
 
6.3 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
 
6.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
 
6.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
 
6.6 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent – Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
 
6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
 
6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an
 
6.9 Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Verschiebungen und Stornierungen
 
Bei einer etwaigen Einsatzverschiebung bzw. -stornierung ist die jeweilige Verschiebung oder Stornierung des Auftrages in Textform innerhalb der Geschäftszeiten an den Vermieter zu melden. In diesen Fällen verrechnet der Vermieter an den Mieter einen Betrag vom jeweiligen Auftragswert zzgl. MwSt., wie folgt:
Verschiebung / Stornierung
bis 48 Std. vor Auftragsbeginn: 25%
bis 18 Std.: 50%
bis 3 Std.: 75%
8. Unterhaltspflicht des Mieters
 
8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
 
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; insbesondere auch vor Witterungseinflüssen. Die Verwendung des Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand selbst gefährdenden Einsatzzwecken ist ebenfalls zu unterlassen, wie insbesondere der Einsatz in Tunnel – oder Wasser- Baustellen, sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zustimmung in Textform erteilt hat.
 
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe und der Ersatz von Verbrauchsmaterialien
 
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter.
 
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
 
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
 
8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
9. Haftung des Mieters
 
9.1 Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.
 
9.2 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Der Mieter darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Die für die Bedienung des Gerätes gestellten Mitarbeiter des Vermieters sind weder zum Inkasso berechtigt, noch ermächtigt, Vertragsänderungen für und gegen den Vermieter zu vereinbaren.
10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
 
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher in Textform anzuzeigen (Freimeldung).
 
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
11. Weitere Pflichten des Mieters
 
11.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand ein räumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
 
11.2 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und die nicht autorisierte Nutzung des Mietgegenstandes zu treffen.
 
11.3 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Unfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
 
11.4 Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für
  • die freie, tragfähige Zufahrt zu Grundstücken und Zugang zu Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät
  • das Vorliegen der zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer
  • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und verkehrsleitenden Maßnahmen und Absperrungsarbeiten vor Ort
  • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt, insbesondere für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten.
  • das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die durchzuführenden Arbeiten am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung ergeben können. Der Mieter hat unaufgefordert darauf hinzuweisen.
  • die Sicherheit auf der Baustelle einschließlich Einweisungen, Einhaltung der UVVVorschriften, Aushang der Notfallnummern für Erste Hilfe, Bereithaltung des ErsteHelfer-Materials und das Vorhandensein von Toiletten auf der Baustelle.
  • die Handhabung, den etwaigen Verbleib oder die Entsorgung von (Aushub)- Materialien, Abfällen und Stoffen
 
11.5 Bei Störungen von sicherheitsrelevanten Betriebsfunktionen oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb des Mietgegenstandes sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
 
11.6 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 11.1. bis 11.5, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
12. Kündigung
 
12.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
 
12.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
  • im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters
  • wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  • wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
  • in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 11.1
 
12.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 12.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
 
13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
13.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
 
13.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.